2. Eventualiter sei die in Ziff. 1 benannte Forderung in voller Höhe der Betreibung Nr. aaa, d.h. Frau, 65'634.50 nebst Zins zu 5% seit dem 19.012024 abzuerkennen, dies für den Fall, dass die Beklagte den Rechtsöffnungsentscheid vom 29.10.2024 auf dem Beschwerdeweg erfolgreich anfechten und die prov. Rechtsöffnung über den Gesamtbetrag erteilt werden sollte. 3. Unter a/o-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten, wobei die Parteientschädigung zzgl. MwSt. festzulegen sei."