Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2025.26 (OZ.2024.19) Entscheid vom 7. November 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Ersatzrichterin Strub Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch C._____ AG, […] Gegenstand Aberkennungsklage -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 14. November 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____, Zahlungs- befehl vom tt.mm.2024, die mit Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 29.10.2024, ergangen in SR.2024.82, im prov. Rechtsöffnungsverfahren teilweise gutgeheissene Forderung der Beklagten in der Höhe von Fr. 43'074.80 nebst Zins zu 5% seit 19.01.2024, Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 104.- und Rechtsöffnungskosten i der Höhe von Fr. 400.- abzuerkennen. 2. Eventualiter sei die in Ziff. 1 benannte Forderung in voller Höhe der Betrei- bung Nr. aaa, d.h. Frau, 65'634.50 nebst Zins zu 5% seit dem 19.012024 abzuerkennen, dies für den Fall, dass die Beklagte den Rechtsöffnungs- entscheid vom 29.10.2024 auf dem Beschwerdeweg erfolgreich anfechten und die prov. Rechtsöffnung über den Gesamtbetrag erteilt werden sollte. 3. Unter a/o-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten, wobei die Parteientschä- digung zzgl. MwSt. festzulegen sei." 1.2. Mit Verfügung vom 22. November 2024 setzte die Gerichtspräsidentin der Klägerin unter anderem eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung der "Voll- macht für den die Klage unterzeichnenden Rechtsanwalt". 1.3. Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 29. November 2024 eine Vollmacht (datiert vom 20. November 2023) ein. 1.4. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 wurde die Klägerin aufgefordert, innert einer Nachfrist von 10 Tagen eine rechtsgültig unterzeichnete "Voll- macht für den die Klage unterzeichnenden Rechtsanwalt" einzureichen. Es wurde ein Nichteintreten im Unterlassungsfall (Art. 132 Abs. 1 ZPO) ange- droht. 1.5. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 teilte Rechtsanwalt Mayer der Ge- richtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit, er erachte die Voll- macht vom 20. November 2023 als für das vorliegende Verfahren gültig. -3- 1.6. Mit Entscheid vom 7. Mai 2025 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf die Klage nicht ein. 2. 2.1. Die Klägerin erhob mit Eingabe 4. Juni 2025 (Postaufgabe: 5. Juni 2025) fristgerecht Berufung gegen den ihr am 9. Mai 2025 zugestellten Entscheid und stellte folgende Anträge: "1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 07.05.2025 (OZ.2024.19) sei aufzuhe- ben und die Rechtssache mit der Weisung, die Vollmacht der Berufungs- klägerin vom 20.11.2023 als rechtsgültig anzusehen, zur materiell-rechtli- chen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. 2. Unter a/o-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten, wobei die Parteientschä- digung zzgl. MwSt. festzulegen sei." 2.2. Die Berufungsbeklagte reichte keine Berufungsantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der vor jener zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO). Die – Berufungsgestand bildende – Frage der Gültig- keit der Vollmacht ist als doppelrelevante Tatsache nicht unter den Eintre- tensvoraussetzung zu prüfen. Auf die Berufung ist einzutreten. 2. 2.1. Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer (Rechtsvertreter) reichte am 18. November 2024 im Namen der Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg die Aberken- nungsklage ohne Beilage der Vollmacht, aber mit Verweis auf die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens ein. Mit Verfügung vom 22. November 2024 forderte die Vorinstanz die Klägerin auf, die Vollmacht des Rechtsvertreters einzureichen. Rechtsanwalt Mayer kam der Aufforderung am 3. Dezember 2024 nach. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (adressiert an Rechts- anwalt Mayer) teilte die Vorinstanz der Klägerin mit, sie erachte die Voll- macht als ungültig. Die Vollmacht sei von einer Person zu unterzeichnen, welche die juristische Person verpflichten könne. Dabei sei die Regelung der Unterschriftsberechtigung im Handelsregister massgebend. Die -4- Vorinstanz setzte der Klägerin erneut Frist von 10 Tagen, um die geforderte Vollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 wandte sich Rechtsanwalt Mayer an die Gerichtspräsidentin der Vorinstanz und er- klärte, die eingereichte Vollmacht vom 20. November 2023 sei von der da- mals zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet worden, umfasse alle Verfahren zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens und verweise gar ausdrücklich auf die streitgegenständlichen Mietflächen in R._____. Die Vollmacht sei somit gültig ausgestellt worden und verpflichte die Klägerin auch heute noch. Darüber hinaus habe die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt, was wiederum bestätige, dass sie das Verfahren führen wolle. Im angefochtenen Entscheid bestätigte die Vorinstanz zwar die Einrei- chung einer Vollmacht mit Eingabe vom 3. Dezember 2024. Die Vollmacht datiere allerdings vom 20. November 2023 und die damals unterschriftsbe- rechtigten Person stimme nicht mehr mit der aktuell unterschriftsberechtig- ten Person (seit 28. August 2024 sei neu D._____ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Berechtigung zur Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen) überein. Folglich sei die Vollmacht nicht von einer Person er- teilt worden, die die GmbH im vorliegenden Verfahren verpflichten könne. 2.2. Mit Berufung (Ziff. C.2) macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Auffassung sei unzutreffend, wonach nur die zum Zeitpunkt der Klageerhebung zeichnungsberechtigte Person eine wirksame Prozess- vollmacht erteilen könne, welche die juristische Person binde. Die Vorinstanz habe Art. 37 Abs. 1 OR sowie Art. 814 OR verletzt. Die bereits im November 2023 erteilte Vollmacht sei weiterhin – auch nach dem Wech- sel der zeichnungsberechtigten Person – gültig. 2.3. Mit Vollmacht vom 20. November 2023 wurde der Rechtsvertreter bevoll- mächtigt, die Klägerin gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der streit- gegenständlichen Mietsache zu vertreten. Die Vorinstanz hat im vorliegen- den Verfahren die Gültigkeit dieser Vollmacht im Zeitpunkt ihrer Ausstel- lung zu Recht nicht in Frage gestellt. Klärungsbedarf besteht allerdings hin- sichtlich der Frage, ob die Vollmacht vom 20. November 2023, welche vom damaligen Zeichnungsberechtigten im Zusammenhang mit dem streitge- genständlichen Mietvertrag unterzeichnet wurde, auch nach dem Wechsel der zeichnungsberechtigten Person gültig geblieben ist. 2.4. Nach Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich der Vertreter oder die Vertreterin durch eine Vollmacht auszuweisen. Fehlt die Vollmacht, ist eine Nachfrist zur Ver- besserung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen; andernfalls gilt die Ein- gabe als nicht erfolgt. Soweit das Prozessrecht keine anderweitigen Vor- schriften aufweist, richten sich Bestand und Umfang der Vollmacht nach -5- Art. 32 ff. OR (KLEIN, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 109 zur All- gemeinen Einleitung zu den Art. 32–40 OR; ZÄCH/KÜNZLER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 84 Vorbem. zu Art. 32–40 OR, welche die Bestimmungen des OR allerdings nur analog angewendet sehen wollen). Die Gültigkeit der Vollmacht einer juristischen Person setzt voraus, dass sie durch eine zu deren Vertretung befugte Person erteilt worden ist (KLEIN, a.a.O., N. 109 zur Allgemeinen Einleitung zu den Art. 32–40 OR). Die ein- mal erteilte Vollmacht erlischt nach Art. 35 Abs. 1 OR grundsätzlich mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten, soweit nicht das Gegenteil bestimmt ist oder sich aus der Natur des Geschäfts ergibt. Die Vollmacht erlischt nach Art. 35 Abs. 2 OR zudem bei Auflösung einer juristischen Person. Vorliegend besteht keiner der obigen Erlöschensgründe nach Art. 35 OR. Ein solcher wurde von der Vorinstanz auch nicht angeführt. Das Ausschei- den des die Vollmacht vom 20. November 2023 unterzeichnenden Organs führte insbesondere nicht zur Auflösung der juristischen Person. Der Wech- sel des Organs respektive das Ausscheiden des vollmachterteilenden Or- gans liess die Vollmacht ebenso wenig erlöschen, da nicht das Organ selbst, sondern die weiterbestehende juristische Person Vollmachtgeberin ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.399/2001 vom 21. November 2002 E. 2.2; ZÄCH/KÜNZLER, a.a.O., N. 20 zu Art. 35 OR). Vereinzelt wird in ge- richtlichen Verfahren infolge Zeitablaufs von mehr als fünf Jahren das Ein- reichen einer neuen Vollmacht verlangt (vgl. OGer ZH, VB150005 vom 18. September 2015 E. 4.2). Vorliegend wäre aber auch diese Zeitdauer zwischen Vollmachtserteilung und Klageeinreichung nicht annähernd er- reicht und es sind keine Anzeichen für den Widerruf der Vollmacht ersicht- lich. Entgegen der Darstellung in der vorinstanzlichen Begründung bestand die am 20. November 2023 erteilte Bevollmächtigung des Rechtsvertreters durch die Klägerin somit fort – auch nach dem Ausscheiden des unterzeich- nenden Organs. Damit wurde zu Unrecht nicht auf die Klage eingetreten. Im Übrigen fehlte der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die funkti- onelle Zuständigkeit zur Fällung eines Nichteintretensentscheids als for- meller Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert von Fr. 43'074.80 übersteigt und die deshalb im ordentlichen Ver- fahren durch das Bezirksgericht als Kollegialgericht zu behandeln ist (§ 5 Abs. 2 EG ZPO). Der angefochtene Entscheid ist in Gutheissung der Beru- fung aufzuheben und die Angelegenheit ist an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens zurückzuweisen. -6- 3. 3.1. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veran- lasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Das vorliegende Berufungsverfahren wurde durch die dargelegten prozessualen Fehler der Gerichtspräsidentin verursacht. Dementspre- chend sind die obergerichtlichen Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO können dem Kanton nur die Gerichtskos- ten, nicht aber auch die Parteientschädigung auferlegt werden. Wo aller- dings im Rechtsmittelverfahren keine Partei als Gegenpartei auftritt und sich das Rechtsmittel faktisch gegen den Kanton richtet, kann im Falle der Gutheissung der Kanton als materielle Gegenpartei im Sinne von Art. 106 Abs 1 ZPO zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 107 ZPO sowie SCHMID/JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 107 ZPO, je mit Hinweisen). In diesem Sinne ist der Klägerin aus der Staatskasse eine Parteientschä- digung von gerundet Fr. 1'598.15 zuzgl. MwSt. auszurichten (Grundent- schädigung Fr. 7'758.00 bei einem Streitwert von Fr. 43'074.80 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT; Abzug von 20% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT mangels Ver- handlung; Abzug von 50% gemäss § 7 Abs. 2 AnwT wegen geringer Auf- wendungen; 50% Rechtsmittelabzug gemäss § 8 AnwT; zuzüglich 3 % Auslagenpauschale nach § 13 Abs. 1 AnwT; der von der Klägerin verlangte Mehrwertsteuerzuschlag entfällt, nachdem sie mehrwertsteuerpflichtig ist). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Präsidentin des Be- zirksgerichts Lenzburg vom 7. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens durch das Bezirksgericht Lenzburg an dieses zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'598.15 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 43'074.80. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch -8- Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift ein- zureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 7. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella