Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Gesuchstellerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Von der Zustellung an den Gesuchsteller zur Erstattung einer Stellungnahme ist unter diesen Umständen abzusehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 4. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin, deren Berufung abzuweisen ist, als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Diese sind unter Berücksichtigung, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt worden ist, auf Fr. 500.00 fest- -4-