Sie hat es sich selbst zuzuschreiben, dass sie den geforderten Kostenvorschuss nicht innert der Nachfrist bezahlt hat. Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, aber erst am 25. April 2025, nachdem die Nachfrist bereits abgelaufen war und somit zu spät, denn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann eine Zahlungsfrist nur dann hemmen, wenn diese überhaupt noch läuft. Der Präsident des Bezirksgerichts ist somit zurecht nicht auf das Gesuch eingetreten.