Da die Gesuchstellerin ausweislich der Akten die Verfügung vom 2. April 2025 am 5. April 2025 bei der Poststelle gegen Unterschrift persönlich entgegengenommen hat, war sie über die Folgen der Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist in Kenntnis. Es ist also bezüglich der massgeblichen Verfügung weder zu Zustellungsfehlern gekommen, noch wurde ihr rechtliches Gehör verletzt. Sie hat es sich selbst zuzuschreiben, dass sie den geforderten Kostenvorschuss nicht innert der Nachfrist bezahlt hat.