Nachdem die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 2. April 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist für die Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Es wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf das Scheidungsbegehren nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht bezahlt werde. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Kostenvorschuss auch vom Gesuchsteller bezahlt werden könne. Diese Verfügung wurde von der Gesuchstellerin am 5. April 2024 am Postschalter gegen Unterschrift abgeholt und dem Gesuchsteller mit normaler Post zugestellt.