3.2. Die Gesuchsteller haben mit Gesuch vom 24. August 2023 (Posteingang) ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Mit Verfügung vom 10. Februar 2024 wurde – entsprechend der Kostenvereinbarung in der eingereichten Scheidungskonvention – die Gesuchstellerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'400.00 innert 20 Tagen aufgefordert. Diese Verfügung wurde der Gesuchstellerin mit dem Infoblatt und der Kostenvorschussrechnung, dem Gesuchsteller mit dem Infoblatt zugestellt. Nachdem die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 2. April 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist für die Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt.