1.2. Mit «Beschwerde» vom 4. Juni 2025 beantragte die Gesuchstellerin, der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 30. April 2025 sei aufzuheben, das Scheidungsverfahren sei an das Bezirksgericht Rheinfelden zur materiellen Behandlung zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass nach Erhalt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine rechtsgültige Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen bzw. Leistung des Kostenvorschusses erfolgt sei. Auf die Erhebung von Gerichtskosten auch für das Beschwerdeverfahren sei zu verzichten.