Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2025.25 (OF.2023.73) Urteil vom 25. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin M. Stierli Gesuchstellerin A._____, geboren am tt.mm.1990, von Möhlin, […] Gesuchsteller B._____, geboren am tt.mm.1989, von Dietikon, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Entscheid vom 30. April 2025 ist der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden, Familiengericht, auf ein gemeinsames Ehescheidungsbegeh- ren der beiden Gesuchsteller nicht eingetreten, hat auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet und hat keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 1.2. Mit «Beschwerde» vom 4. Juni 2025 beantragte die Gesuchstellerin, der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 30. April 2025 sei aufzuheben, das Scheidungsverfahren sei an das Bezirksgericht Rheinfelden zur materiellen Behandlung zurückzuweisen und es sei festzu- stellen, dass nach Erhalt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine rechtsgültige Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen bzw. Leistung des Kostenvorschusses erfolgt sei. Auf die Erhebung von Gerichtskosten auch für das Beschwerdeverfahren sei zu verzichten. Zur Begründung führt sie aus, es sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Sie habe nach ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 29. April 2025 zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Aufforderung zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen oder zur Leistung eines weiteren Kostenvor- schusses erhalten. Sie habe daher gar nicht reagieren und das Verfahren mitgestalten können. Es liege nahe, dass es im Verlauf des Verfahrens zu Zustellungsfehlern gekommen sein könnte, da sie seit dem 2. April 2024 und auch zwischen August 2023 und Februar 2024 keine Rückmeldungen oder Informationen zum Verfahren erhalten habe. 2. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar, der mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Da die Eingabe der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin die formellen Voraussetzungen der Berufung erfüllt und ihr aus der falschen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ohnehin kein Nachteil erwachsen dürfte, ist ihre Eingabe als Berufung entgegenzunehmen. 3. 3.1. Das Gericht kann einen Kostenvorschuss verlangen. Es setzt zur Zahlung des Kostenvorschusses eine Frist an. Bei Nichtleistung innert Frist wird eine Nachfrist angesetzt. Wird der Vorschuss auch nicht innert dieser Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 98 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO). -3- 3.2. Die Gesuchsteller haben mit Gesuch vom 24. August 2023 (Posteingang) ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Mit Verfügung vom 10. Februar 2024 wurde – entsprechend der Kostenvereinbarung in der eingereichten Scheidungskonvention – die Gesuchstellerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'400.00 innert 20 Tagen aufgefordert. Diese Verfügung wurde der Gesuchstellerin mit dem Infoblatt und der Kostenvorschussrechnung, dem Gesuchsteller mit dem Infoblatt zugestellt. Nachdem die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 2. April 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist für die Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Es wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf das Scheidungsbegehren nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht bezahlt werde. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Kostenvorschuss auch vom Gesuchsteller bezahlt werden könne. Diese Verfügung wurde von der Gesuchstellerin am 5. April 2024 am Postschalter gegen Unterschrift abgeholt und dem Gesuchsteller mit normaler Post zugestellt. Der Kostenvorschuss wurde auch innert der Nachfrist bis am 15. April 2024 nicht geleistet. Auf das gemeinsame Scheidungsbegehren wurde mit Entscheid vom 30. April 2025 somit nicht eingetreten. Da die Gesuchstellerin ausweislich der Akten die Verfügung vom 2. April 2025 am 5. April 2025 bei der Poststelle gegen Unterschrift persönlich entgegengenommen hat, war sie über die Folgen der Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist in Kenntnis. Es ist also bezüglich der massgeblichen Verfügung weder zu Zustellungsfehlern gekommen, noch wurde ihr rechtliches Gehör verletzt. Sie hat es sich selbst zuzuschreiben, dass sie den geforderten Kostenvorschuss nicht innert der Nachfrist bezahlt hat. Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, aber erst am 25. April 2025, nachdem die Nachfrist bereits abgelaufen war und somit zu spät, denn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann eine Zahlungsfrist nur dann hemmen, wenn diese überhaupt noch läuft. Der Präsident des Bezirksgerichts ist somit zurecht nicht auf das Gesuch eingetreten. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Gesuchstellerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Von der Zustellung an den Gesuchsteller zur Erstattung einer Stellungnahme ist unter diesen Umständen abzusehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 4. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin, deren Berufung abzuweisen ist, als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Diese sind unter Berücksichtigung, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt worden ist, auf Fr. 500.00 fest- -4- zusetzen (§ 7 i.V.m. § 5 Abs. 3 GebührD). Entgegen ihrem Antrag gibt es keinen Grund, auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungs- verfahren zu verzichten, zumal sie ihren diesbezüglichen Antrag nicht weiter begründet hat. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuch- stellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -5- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 25. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli