Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet, sodass die Gesuchstellerin dem Gesuchsteller Fr. 200.00 direkt zu ersetzen hat. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller Fr. 2'500.00 zurückzubezahlen. 4. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsteller die gerichtlich genehmigten Parteikosten von Fr. 4'010.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 18 -