6. Die Beklagte dringt mit ihrer Beschwerde gemessen am Streitwert des Beschwerdeverfahrens von Fr. 12'000.00 zu rund einem Zehntel durch. Demgemäss sind ihr die zweitinstanzlichen Gerichtskosten, die auf Fr. 2'000.00 festzusetzen sind (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD), zu neun Zehnteln, d.h. mit Fr. 1'800.00, aufzuerlegen. Der Kläger hat einen Zehntel, d.h. Fr. 200.00, zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).