Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2024 E. 3.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat für alle seine Behauptungen unaufgefordert Belege einzureichen. Unterlässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5 m.w.H.). Soweit er seiner Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt die Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 E. 2b).