5. 5.1. Die Beklagte beantragt für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss zulasten des Klägers, welcher in guten finanziellen Verhältnissen lebe, bzw. eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung der die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsanwältin. Sie sei nicht in der Lage, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen und sei für die Wahrung ihrer Rechte auf anwaltliche Vertretung angewiesen (Beschwerde Ziff. 24).