Fr. 4'500.00 um einen Fünftel ([2/5] / 2), d.h. Fr. 900.00. Die Beklagte hat daher dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von gerundet Fr. 4'010.00 (Fr. 3'600.00 zzgl. Auslagen [3 %] und Mehrwertsteuer [8.1 %]) zu bezahlen.