Bei einem vorsorglichen Massnahmeverfahren, bei welchem es sich bei vorbestehendem Eheschutzentscheid (hier "Vergleich Eheschutz" vom 4. März 2023) dem Sinne nach um eine Abänderung eines Eheschutzentscheids handelt, beträgt die Grundentschädigung praxisgemäss Fr. 2'700.00 (statt vieler: Urteil des Obergerichts ZSU.2025.137 vom 30. Juli 2025 E. 2.2.1). Die beiden Grundentschädigungen stehen somit im Verhältnis von rund 3 zu 2. Aufgrund der oben festgestellten hälftigen Kostenauferlegung für das vorsorgliche Massnahmeverfahren rechtfertigt sich ein Abschlag bei der von der Beklagten an den Kläger zu bezahlenden Grundentschädigung von