2024, N. 6 zu Art. 107 ZPO) eine hälftige Kostenauferlegung der in ihrer Gesamthöhe von Fr. 600.00 unbestritten gebliebenen Kosten. 4. Die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde von der Beklagten nicht beanstandet bzw. forderte sie dieselbe Entschädigung im Falle der Gutheissung ihrer Anträge. Folglich hat es in Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung beim - 15 -