Die Parteien äussern sich widersprüchlich, weshalb der Kurs "Kinder im Blick" bisher nicht besucht wurde und das Besuchsrecht nach wie vor nicht funktioniert. Im Hinblick darauf, dass es bei beiden Punkten um Kinderbelange geht und der Kläger mittlerweile eine Scheidungsklage eingereicht hat, womit die vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich auch für dieses Verfahren weitergelten werden (vgl. Art. 288 Abs. 3 ZPO), rechtfertigt sich entgegen der Vorinstanz und wie bei familienrechtlichen Verfahren in Kinderbelangen üblich (vgl. auch HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 6 zu Art.