Letztlich hat sie anlässlich dieser Vergleichsgespräche vor Gericht auch eine vom Gericht aufgesetzte Vereinbarung betreffend die Sistierung des Scheidungsverfahrens und den Erlass von vorsorglichen Massnahmen (act. 47) unterzeichnet. Die Einigungsverhandlung lag somit auch im Interesse der Beklagten und verhält sie sich wiederum widersprüchlich, wenn sie nunmehr geltend macht, die Aufwendungen für die Vergleichsgespräche vor Gericht, an welcher sie im Übrigen freiwillig teilnahm und sie mit Unterzeichnung einer Vereinbarung auch nutzte, seien unnötig gewesen.