Der Kläger reichte nur dreieinhalb Monate nach dem Abschluss des Vergleichs mit Eingabe vom 19. Juni 2023 das gemeinsame Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Kulm ein. Weil er sich mit dem Rückzug der Scheidungsklage in der Slowakei an die Abrede im Vergleich gehalten hatte und seit dem Abschluss des Vergleichs lediglich ein paar Monate vergangen waren, gab es aus seiner Sicht keinen Grund für die Annahme, dass sich die Beklagte nicht mehr scheiden lassen wollen würde. Weshalb er unter diesen Umständen die Beklagte vor Einreichung des Scheidungsbegehrens zunächst hätte kontaktieren und nach ihrem Scheidungswillen fragen müssen (Beschwerde Ziff.