Durch den Widerruf ihres Scheidungswillens erst nach erfolgtem Klagerückzug enttäuschte die Beklagte aber ein aufgrund des Vergleichs vom 4. März 2023 entstandenes schutzwürdiges Vertrauen des Klägers. Das Verhalten der Beklagten erweist sich daher insoweit als rechtsmissbräuchlich, was die Kostenauflage zu ihren Lasten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO rechtfertigt.