Der Kläger hat im Vertrauen auf den Bestand des Vergleichs vom 4. März 2023 seine in der Slowakei eingereichte Scheidungsklage zurückgezogen, d.h. Dispositionen getroffen. Diese Dispositionen erweisen sich nunmehr – nach dem Widerruf des Scheidungswillens durch die Beklagte – als nachteilig, kann er doch das von ihm in der Slowakei eingeleitete Scheidungsverfahren nicht mehr fortführen und hier erst nach Ablauf der zweijährigen Wartefrist auf Scheidung klagen. Es ist offensichtlich, dass der Kläger seine - 12 -