3.2.3. Der Kläger kam seinem Teil des Vergleichs vom 4. März 2023 nachweislich nach. So stellte das Bezirksgericht Bratislava IV das vom Kläger in der Slowakei anhängig gemachte Ehescheidungsverfahren mit Beschluss vom 24. Mai 2023 infolge des vom Kläger am 10. Mai 2023 erklärten Rückzugs der Scheidungsklage ein (Beilage 1 zum Begehren auf Ehescheidung vom 19. Juni 2023). Gestützt auf den unmissverständlichen Wortlaut des gerichtlich genehmigten Vergleichs der Parteien vom 4. März 2023 machte er nur wenige Monate nach dem Vergleich vom 4. März 2023 am 19. Juni 2023 beim Bezirksgericht Kulm das gemeinsame Scheidungsbegehren im Sinne von Art. 112 ZGB anhängig.