Wie der Kläger zurecht vorbringt, erfolgte die Unterzeichnung des Vergleichs zudem ausserhalb einer Gerichtsverhandlung, was eine eingehende Beratung durch die involvierten Rechtsvertreter ermöglichte, weshalb die von der Beklagten behauptete Drucksituation nicht auszumachen ist. Dass die Beklagte der Ehescheidung nur unter Druck zugestimmt haben will, ist aber auch deshalb, weil sie bis heute offensichtlich kein Interesse an der Ehe mehr hat (vgl. nachfolgend), nicht glaubhaft.