3.2.2. Soweit die Beklagte geltend macht, der Vergleich vom 4. März 2023 sei unverbindlich, da sie bei dessen Unterzeichnung unter erheblichem Druck des Klägers gestanden sei (Beschwerde Ziff. 12), ist sie damit nicht zu hören. Die Beklagte war beim Abschluss des Vergleichs anwaltlich vertreten und hat den Entscheid der Vorinstanz vom 22. März 2023 (Beilage 3 zum Begehren auf Ehescheidung vom 19. Juni 2023), mit welchem dieser Vergleich richterlich genehmigt wurde, auch nicht angefochten.