Beide Ehegatten erklärten in diesem Vergleich darüber hinaus, dass ihr gemeinsamer Wille auf eine Scheidung nach Art. 111/112 ZGB in der Schweiz gegeben sei, weshalb sich keine der Parteien auf die zweijährige Wartefrist berufen könne. Gemäss klarem Wortlaut dieses Vergleichs stellten die Parteien und somit auch die Beklagte demnach ihren Scheidungswillen unter die Bedingung, dass der Kläger seine in der Slowakei eingereichte Scheidungsklage zurückzieht.