umgehend zurückzuziehen. Der weitere Wortlaut des Vergleichs berechtigte beide Ehegatten, ein Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren beim Bezirksgericht Kulm einzureichen, sobald das ausländische Scheidungsverfahren abgeschrieben ist. Beide Ehegatten erklärten in diesem Vergleich darüber hinaus, dass ihr gemeinsamer Wille auf eine Scheidung nach Art. 111/112 ZGB in der Schweiz gegeben sei, weshalb sich keine der Parteien auf die zweijährige Wartefrist berufen könne.