Art. 274 ZPO; STALDER/VAN DE GRAAF, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 288 ZPO). Die Kosten- und Entschädigungsregelung in Verfahren im Sinne von Art. 112 ZGB richtet sich nach Art. 104 ff. ZPO. Eine Nichtbestätigung des Scheidungswillens darf aber grundsätzlich nicht zu einer einseitigen Kostenfolge für den betreffenden Ehegatten führen, da er nur von einem ihm gesetzlich zustehenden Recht Gebrauch gemacht hat und damit der freie Wille betreffend die Zustimmung zur Scheidung gewährleistet werden kann.