Hätte er die Scheidung zudem auf dem Klageweg verfolgen wollen, hätte er das in der Slowakei anhängige Verfahren nicht zurückgezogen. Sein Vertrauen auf die Willensäusserung der Beklagten sei massiv hintergangen worden und die Beklagte habe gestützt auf ihre damalige Willensäusserung die Konsequenzen zu tragen. Das Gericht habe die Möglichkeit, die Kosten in familienrechtlichen Angelegenheiten nach Ermessen zu verteilen (Beschwerdeantwort Ziff. 20 ff.).