Einigungsverhandlungen seien ebenfalls üblich. Die Beklagte habe an den Gesprächen teilgenommen, eine Teilvereinbarung unterzeichnet und einer Sistierung des Verfahrens zugestimmt. Sie könne nun nachträglich nicht behaupten, dass sie dies alles nicht gewollt habe. Das Scheidungsverfahren habe gerade auch den Inhalt, die Nebenfolgen der Scheidung zu regeln, mitunter die Beziehung zwischen Mutter und Tochter (Beschwerdeantwort Ziff. 6 ff.).