auch nicht direkt an der Verhandlung erfolgt, sondern erst später nach Anpassung des gerichtlichen Vorschlags und nach einlässlicher Beratung der Parteien. Dass der Ehewille erloschen sei, habe die Beklagte bereits im damaligen Eheschutzverfahren klar zu Protokoll gegeben. Der Grund für das überlange Scheidungsverfahren läge in der Wohnung und im Unterhalt. Die Beklagte verkenne zudem, dass sich das Gericht persönlich über den Scheidungswillen ein Bild machen müsse – es wäre damit ohnehin ein Gerichtstermin vonnöten gewesen. Einigungsverhandlungen seien ebenfalls üblich.