2.3. Der Kläger bringt demgegenüber in der Beschwerdeantwort vor, dass im Eheschutzverfahren eine vollumfängliche Vereinbarung getroffen und gerichtlich genehmigt worden sei. Diese enthalte ein gemeinsames Scheidungsbegehren bzw. den Scheidungswillen in der Schweiz. Der Wille der anwaltlich vertretenen Parteien sei klar und deutlich zum Ausdruck gekommen. Er streite ab, dass die Vereinbarung unter grossem Druck zustande gekommen sei, sei die Beklagte doch anwaltlich vertreten gewesen und hätte er durchaus darauf bestehen können, dass die Beklagte aus der Wohnung hätte ausziehen müssen. Die Unterzeichnung des Vergleichs sei -9-