Es sei des Weiteren vermessen, wenn die Vorinstanz ihr die Schuld für das Nichtfunktionieren des Besuchsrechts im Zusammenhang mit den Kosten für das vorsorgliche Massnahmeverfahren anlaste. Der Kurs "Kinder im Blick" hätte erst anfangs 2025 besucht werden können. Bezüglich Impfung hätten sich die Parteien geeinigt, zuzuwarten, weil die Tochter grosse Angst vor Spritzen habe. Weshalb ihr die Kosten nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen seien, könne rechtlich nicht begründet werden (Beschwerde Ziff. 13).