Im Sinne einer Eventualbegründung – falls das Gericht von einem gemeinsamen Scheidungsbegehren ausgehen sollte – sei darauf hinzuweisen, dass im Vorfeld keine spezielle Kostenregelung getroffen worden sei. Aufgrund der Rechtsprechung werde beantragt, die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen (Beschwerde Ziff. 22 f.).