Gerichtszuständigkeit strittig gewesen sei. Ihr Scheidungswille sei im Zeitpunkt der Einleitung der Scheidung durch den Kläger erloschen gewesen, weil sich das Kontaktrecht zur Tochter nicht normalisiert habe. Unter diesen Umständen sei sie nicht damit einverstanden, dass das Gericht die Kinderbelange beurteile. Das aufwändige Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Vorinstanz den Widerruf des Scheidungswillens akzeptiert, die Einigungsverhandlung abgesetzt und das Verfahren auf die Vorfrage des Scheidungsanspruchs beschränkt hätte (Beschwerde Ziff. 4 ff. und 12).