Gegenstand seien der Scheidungsgrund, der Kontakt zur Tochter, das Impfthema und die finanziellen Verhältnisse gewesen, sodass der geringere Aufwand des reinen Scheidungsverfahrens mit dem zusätzlichen Aufwand für das vorsorgliche Massnahmeverfahren zu verrechnen sei. Nebst dem Grundhonorar resultiere mit Auslagen von 3 % sowie einer Mehrwertsteuer von "7.7 % / 8.1 %" eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 (angefochtener Entscheid E. 2.6).