Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. In durchschnittlichen Ehescheidungsverfahren gehe man nach der Aargauer Gerichtspraxis von einer Grundentschädigung in Höhe von Fr. 4'500.00 aus, was auch vorliegend gerechtfertigt erscheine. Statt einer vollständigen Rechtsschrift seien mehrere Stellungnahmen notwendig geworden und die Verhandlung habe drei Stunden gedauert. Gegenstand seien der Scheidungsgrund, der Kontakt zur Tochter, das Impfthema und die finanziellen Verhältnisse gewesen, sodass der geringere Aufwand des reinen Scheidungsverfahrens mit dem zusätzlichen Aufwand für das vorsorgliche Massnahmeverfahren zu verrechnen sei.