Den Kurs "Kinder im Blick" habe sie trotz Verpflichtung und Kostenübernahme durch den Kläger nicht besucht. Auch die Frage der Impfung der Tochter sei zu klären gewesen, wobei die Beklagte dieser erst nach umfangreichen Vergleichsgesprächen zugestimmt habe (angefochtener Entscheid E. 2.3 f.).