Betreffend die Auferlegung der Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens während der Ehescheidung an die Beklagte führte die Vorinstanz aus, dass bei der Anhörung vom 15. Januar 2024 durch aufwändige Vergleichsbemühungen versucht worden sei, eine Lösung zu finden, welche den Kontakt von Kindsmutter und Kind verbessern könne. Es bestünden insbesondere aufgrund der Stellungnahme der Kindsmutter vom 28. Februar 2025 Zweifel daran, dass diese alles unternehme, um die Beziehung zu ihrer Tochter zu verbessern. Den Kurs "Kinder im Blick" habe sie trotz Verpflichtung und Kostenübernahme durch den Kläger nicht besucht.