Die Beklagte sei zwar berechtigt, den Scheidungswillen anlässlich der Anhörung zu widerrufen. Allerdings habe dies zur Folge, dass die damit zusammenhängenden Kosten als unnötig und von ihr verursacht zu qualifizieren seien. Dies umso mehr, als diese selbst einräume, die Ehe nicht fortführen zu wollen und sie nur deshalb einer Scheidung nicht zustimme, weil das Verhältnis zu ihrer Tochter nicht besser geworden sei (angefochtener Entscheid E. 2.2).