das ausländische Scheidungsverfahren abgeschrieben sei. Die Ehegatten hätten bereits damals erklärt, dass der gemeinsame Wille auf eine Scheidung nach Art. 111/112 ZGB in der Schweiz gegeben sei, weshalb sich keiner der Ehegatten auf die zweijährige Wartefrist berufen könne. Der Kläger habe daher in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Vor-aus- setzungen einer Scheidung auf gemeinsames Begehren vorlägen und anlässlich der Anhörung Einigungsgespräche geführt werden könnten. Die Beklagte sei zwar berechtigt, den Scheidungswillen anlässlich der Anhörung zu widerrufen.