Die Beklagte beantragte gestützt auf die Verfügung vom 10. Januar 2025 (act. 63) der Vorinstanz keine Parteientschädigung für sich, sondern einzig die Wettschlagung der Parteikosten (act. 80, 84). Soweit die Beklagte mit Beschwerde erstmals eine Parteientschädigung für sich beantragt, handelt es sich um einen neuen Antrag, worauf nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien im schriftlichen Vergleich vom 4. März 2023 festgehalten hätten, dass jede Partei berechtigt sei, ein Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren einzureichen, sobald -7-