3.3. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 28. Juli 2025 Stellung zur Beschwerdeantwort des Klägers und reichte eine Begründung und Belege zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach. 3.4. Der Kläger nahm am 4. August 2025 Stellung zur Eingabe vom 28. Juli 2025. 3.5. Die Beklagte übermittelte am 18. August 2025 weitere Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: