3. 3.1. Gegen diesen ihr am 24. April 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 27. Mai 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Familiengerichts des Gerichtsbezirks Klum vom 22. April 2025 (OF.2023.44) seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Gerichtskosten im Verfahren vor dem Familiengericht des Gerichtsbezirks Klum (OF.2023.44) seien vollumfänglich dem Ehemann aufzuerlegen.