Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet, sodass die Gesuchstellerin dem Gesuchsteller [= Kläger] Fr. 500.00 direkt zu zahlen hat. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller Fr. 2'500.00 zurückzuzahlen hat. 4. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsteller die gerichtlich genehmigten Parteikosten von Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 5. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen."