" 1. Das vom Ehemann eingereichte 'gemeinsame' Scheidungsbegehren sei abzuweisen. 2. Dem Ehemann seien die Gerichtkosten aufzuerlegen. 3. Die Parteikosten seien wettzuschlagen. 4. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen Parteikostenvorschuss à conto Güterrecht von CHF 4'000.— zu bezahlen." 2.10. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2025 äusserte sich die Beklagte zur Eingabe des Klägers vom 12. Februar 2025 und hielt an ihren Anträgen fest. 2.11. Die Beklagte übermittelte dem Präsidium des Bezirksgerichts Kulm mit Eingabe vom 2. März 2025 (Postaufgabe) eine Stellungnahme zum Verlauf des Besuchsrechts.