2.7. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm in Aussicht, das gemeinsame Scheidungsbegehren abzuweisen und die (Mehr-)Kosten, welche mit dem Meinungswechsel der Beklagten hinsichtlich ihres Scheidungswillens angefallen sind, dieser aufzuerlegen. Gleichentags wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. -4- 2.8. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 stellte der Kläger für den Fall der Abweisung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens folgende Anträge: " 1. Die Gerichtskosten seien der Beklagten aufzuerlegen.