2.6. Mit Eingabe vom 30. September 2024 verlangte die Beklagte die Aufhebung der Sistierung des Ehescheidungsverfahrens, dass das Verfahren auf die Vorfrage des Scheidungsanspruchs des Klägers zu beschränken und dieser zu verpflichten sei, ihr einen Prozesskostenvorschuss zu leisten; eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu bewilligen.