2.4. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 hielt die Vorinstanz an der Durchführung der Anhörung fest, welche alsdann wie geplant am 15. Januar 2024 stattfand. Die Beklagte teilte anlässlich der Anhörung mit, dass sie sich nicht scheiden lassen wolle, woraufhin die Parteien anlässlich der Anhörung und nach Vergleichsgesprächen eine Vereinbarung unterzeichneten. Mit dieser Vereinbarung beantragten die Parteien dem Gericht gemeinsam, die Frist zur Einreichung einer Scheidungsklage bis zum 15. August 2024 anzusetzen. Zudem einigten sie sich über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens.