2. Das Verfahren sei auf die Vorfrage des Scheidungsanspruchs des Ehemanns zu beschränken. 3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen Parteikostenvorschuss von CHF 4'000.— zu bezahlen. Eventualiter sei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. -3- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Ehemannes."