2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Kulm gestützt auf den Vergleich vom 4. März 2023 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und beantragte, die Ehe der Parteien sei gemäss Art. 112 ZGB zu scheiden und die Nebenfolgen seien durch das Gericht zu beurteilen. 2.2. In der Folge eröffnete das Präsidium des Bezirksgerichts Kulm ein Ehescheidungsverfahren (OF.2023.44) und lud die Parteien zur Anhörung am 15. Januar 2024 vor. 2.3. Mit Eingabe vom 6. Januar 2024 (Postaufgabe) stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Die auf 15. Januar 2024 angesetzte Einigungsverhandlung sei abzusetzen.